Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg
Luftreinhalteplan für die Stadt Freiburg - hier „Luftreinhalteplan Freiburg, 4. Fortschreibung vom 30.09.2024“ - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 Abs. 5, 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das Regierungspräsidium Freiburg schreibt den Luftreinhalteplan Freiburg fort. Der im Entwurf vorliegende Plan sieht aufgrund der seit einigen Jahren rückläufigen Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid (NO2) an der Messstelle Freiburg-Schwarzwaldstraße die Auf-hebung der Umweltzone Freiburg sowie der Tempo 30-Regelung auf der B 31 innerhalb der Ortsdurchfahrt Freiburg vor. Die Geschwindigkeitsbegrenzung bleibt jedoch von der Stadt Freiburg aus Lärmschutzgründen weiter angeordnet.
Die Inhalte der Fortschreibung sind im Detail dem Entwurf des Luftreinhalteplanes zu entnehmen. Dieser liegt von
Montag, den 28.10.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 27.11.2024
bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus
Weiter ist der Planentwurf in diesem Zeitraum auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter www.rp-freiburg.de in der Rubrik „Bekanntmachungen“ unter „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar.
Zu dem Plan kann bis
einschließlich Mittwoch, den 11.12.2024
gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 54.1, Schwendistraße 12, 79102 Freiburg schriftlich oder elektronisch an Stellung genommen werden.
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten aus-schließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.1 (Industrie/Schwerpunkt Luftreinhaltung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das Verfahren der Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSG-VO. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzei-le der Internetseite oder unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A-01.pdf
Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übermittelt werden.
Freiburg, 16.10.2024
Regierungspräsidium Freiburg
Das Regierungspräsidium Freiburg schreibt den Luftreinhalteplan Freiburg fort. Der im Entwurf vorliegende Plan sieht aufgrund der seit einigen Jahren rückläufigen Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid (NO2) an der Messstelle Freiburg-Schwarzwaldstraße die Auf-hebung der Umweltzone Freiburg sowie der Tempo 30-Regelung auf der B 31 innerhalb der Ortsdurchfahrt Freiburg vor. Die Geschwindigkeitsbegrenzung bleibt jedoch von der Stadt Freiburg aus Lärmschutzgründen weiter angeordnet.
Die Inhalte der Fortschreibung sind im Detail dem Entwurf des Luftreinhalteplanes zu entnehmen. Dieser liegt von
Montag, den 28.10.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 27.11.2024
bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus
- Stadt Freiburg, Bürgerberatung, Rathausplatz 2-4 (Altes Rathaus), 79098 Freiburg i. Br., Haupteingang,
- Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, 79102 Freiburg i. Br., Eingangsbereich.
Weiter ist der Planentwurf in diesem Zeitraum auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter www.rp-freiburg.de in der Rubrik „Bekanntmachungen“ unter „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar.
Zu dem Plan kann bis
einschließlich Mittwoch, den 11.12.2024
gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 54.1, Schwendistraße 12, 79102 Freiburg schriftlich oder elektronisch an Stellung genommen werden.
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten aus-schließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.1 (Industrie/Schwerpunkt Luftreinhaltung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das Verfahren der Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSG-VO. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzei-le der Internetseite oder unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A-01.pdf
Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übermittelt werden.
Freiburg, 16.10.2024
Regierungspräsidium Freiburg
i-Kfz Onlinezulassungen für Privatpersonen
Abfallkalender
Fahrplanauskunft
Mitteilungsblatt
Das aktuelle Mitteilungsblatt und eine Übersicht vergangener Mitteilungsblätter finden Sie hier.
Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Es kommt immer wieder vor, dass Zweige von Bäumen sowie Hecken und Sträucher auf privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in öffentliche Geh-/Radwege und Straßen hineinwachsen.
Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg sind die Eigentümer und Bewirtschafter von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Gehwege und Verkehrsflächen angrenzen verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Das Grün darf die Sicht auf Ampeln, Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung nicht nehmen. Anpflanzungen müssen so zurückgeschnitten sein, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Im Bereich von Sichtdreiecken an Straßenmündungen sind Anpflanzungen auf die maximale Höhe von 80 cm ab Straßenniveau zurückzuschneiden, damit in diesen Bereichen keine Verkehrsgefährdungen entstehen und die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich nicht eingeschränkt sind. Des Weiteren regeln die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, dass entlang von Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Bereich von Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m keine Pflanzen bzw. Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.
Bei gravierenden Fällen ist die Gemeinde verpflichtet, die entsprechenden Grundstückseigentümer anzuschreiben. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung Grundstückseigentümer verantwortlich gemacht werden können, sofern, es bei einem nicht erfolgten Rückschnitt zu einem Unfall kommt.
Bei der Freihaltung von Geh-/Radwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Ziff. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden und abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden kann jedoch erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass freilebende Tierarten, insbesondere brütende Vögel, nicht beeinträchtigt werden.
Hinweis:
Das Schnittgut kann mittwochs von 16 – 19 Uhr, freitags von 15 - 18 Uhr und samstags von 10 – 15:30 Uhr bei der Grünschnittsammelstelle abgeliefert werden.
Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg sind die Eigentümer und Bewirtschafter von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Gehwege und Verkehrsflächen angrenzen verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Das Grün darf die Sicht auf Ampeln, Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung nicht nehmen. Anpflanzungen müssen so zurückgeschnitten sein, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Im Bereich von Sichtdreiecken an Straßenmündungen sind Anpflanzungen auf die maximale Höhe von 80 cm ab Straßenniveau zurückzuschneiden, damit in diesen Bereichen keine Verkehrsgefährdungen entstehen und die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich nicht eingeschränkt sind. Des Weiteren regeln die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, dass entlang von Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Bereich von Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m keine Pflanzen bzw. Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.
Bei gravierenden Fällen ist die Gemeinde verpflichtet, die entsprechenden Grundstückseigentümer anzuschreiben. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung Grundstückseigentümer verantwortlich gemacht werden können, sofern, es bei einem nicht erfolgten Rückschnitt zu einem Unfall kommt.
Bei der Freihaltung von Geh-/Radwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Ziff. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden und abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden kann jedoch erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass freilebende Tierarten, insbesondere brütende Vögel, nicht beeinträchtigt werden.
Hinweis:
Das Schnittgut kann mittwochs von 16 – 19 Uhr, freitags von 15 - 18 Uhr und samstags von 10 – 15:30 Uhr bei der Grünschnittsammelstelle abgeliefert werden.
Räum und Streupflicht
Bei Schneefall haben die Straßenanlieger der geschlossenen Ortslage die Gehwege sowie die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Seite vorhanden sind, bei Scheeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Ohne vorhandene Gehwege ist in der Regel eine Breite von mindestens 1 m zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind am Rande der geräumten Fläche, soweit der Platz hierfür ausreicht, anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der geräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen werden darf. Dieses Vorgehen stellt ein Verkehrshindernis im Sinne von § 32 der Straßenverkehrsordnung dar und ist untersagt. Die Gehwege und die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn müssen werktags bis 7.00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z.B. Salz) ist verboten. Von der Gemeinde werden auch in diesem Jahr wieder Streugutbehälter aufgestellt. Aus diesen Behältern kann die Bevölkerung Streumaterial entnehmen. In den vergangenen Wintern sind die Räumarbeiten auf öffentlichen Straßen immer wieder durch parkende Autos erschwert oder gar behindert worden. Wir bitten deshalb die Kraftfahrzeughalter die zu ihren Wohnungen gehörenden Abstellplätze ebenfalls zu räumen und zu benutzen. Garagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge und keine Möbellager, zusätzliche Kellerräume oder ähnliches. Entsprechend sollen sie auch genutzt werden. Auch im Winter ist sicherzustellen, dass diese Stellplätze für die Fahrzeuge tatsächlich zur Verfügung stehen. Es ist auch darauf zu achten, dass Äste von Bäumen und Sträuchern aufgrund der Schneelast nicht in die Straße (freie Auslichtung mind. 4,50 m hoch) oder den Gehweg (freie Auslichtung mind. 2,50 m) hinein ragen. Gegebenenfalls muss der Schnee von den Pflanzen entfernt werden, sodass der öffentliche Verkehrsraum jederzeit frei ist. Winterdienstfahrzeuge sind breiter als übrige Kraftfahrzeuge. Beim Parken auf Fahrbahnen ist daher auf eine ausreichende verbleibende Durchfahrtsbreite zu achten. Dies sollten auch die Landwirte berücksichtigen und die Weidezäune in entsprechendem Abstand zur Straße setzen. Wir bitten alle Bürger sich an diese Regelung zu halten und damit beizutragen, dass die Schneeräumung schnell und sicher durchgeführt werden kann.
Die Gemeinde hat an folgenden Stellen Behälter aufgestellt an denen Streugut entnommen werden kann:
Kernort Stegen:
Jägerstraße, Ringstraße, Kageneckstraße, Unterbirken (Bushaltestelle), Im Gäßle, Rechtenbach (ehemals Gasthaus Rößle), Stockacker
Ortsteil Eschbach:
Im Grün, Ecke Reckenberg-/Steurentalstraße, Friedhof Eschbach, Feuerwehrhaus Eschbach, Spielplatz Mitteltal
Ortsteil Wittental:
Bachmättle, Attentalstraße (Cafe Faller), Ende Attentalstraße, Fohrenbühl (Bürgerhaus)
Ihr Ansprechpartner: Frau Würmle, Amt für öffentliche Ordnung, Tel. 3969-36.
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z.B. Salz) ist verboten. Von der Gemeinde werden auch in diesem Jahr wieder Streugutbehälter aufgestellt. Aus diesen Behältern kann die Bevölkerung Streumaterial entnehmen. In den vergangenen Wintern sind die Räumarbeiten auf öffentlichen Straßen immer wieder durch parkende Autos erschwert oder gar behindert worden. Wir bitten deshalb die Kraftfahrzeughalter die zu ihren Wohnungen gehörenden Abstellplätze ebenfalls zu räumen und zu benutzen. Garagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge und keine Möbellager, zusätzliche Kellerräume oder ähnliches. Entsprechend sollen sie auch genutzt werden. Auch im Winter ist sicherzustellen, dass diese Stellplätze für die Fahrzeuge tatsächlich zur Verfügung stehen. Es ist auch darauf zu achten, dass Äste von Bäumen und Sträuchern aufgrund der Schneelast nicht in die Straße (freie Auslichtung mind. 4,50 m hoch) oder den Gehweg (freie Auslichtung mind. 2,50 m) hinein ragen. Gegebenenfalls muss der Schnee von den Pflanzen entfernt werden, sodass der öffentliche Verkehrsraum jederzeit frei ist. Winterdienstfahrzeuge sind breiter als übrige Kraftfahrzeuge. Beim Parken auf Fahrbahnen ist daher auf eine ausreichende verbleibende Durchfahrtsbreite zu achten. Dies sollten auch die Landwirte berücksichtigen und die Weidezäune in entsprechendem Abstand zur Straße setzen. Wir bitten alle Bürger sich an diese Regelung zu halten und damit beizutragen, dass die Schneeräumung schnell und sicher durchgeführt werden kann.
Die Gemeinde hat an folgenden Stellen Behälter aufgestellt an denen Streugut entnommen werden kann:
Kernort Stegen:
Jägerstraße, Ringstraße, Kageneckstraße, Unterbirken (Bushaltestelle), Im Gäßle, Rechtenbach (ehemals Gasthaus Rößle), Stockacker
Ortsteil Eschbach:
Im Grün, Ecke Reckenberg-/Steurentalstraße, Friedhof Eschbach, Feuerwehrhaus Eschbach, Spielplatz Mitteltal
Ortsteil Wittental:
Bachmättle, Attentalstraße (Cafe Faller), Ende Attentalstraße, Fohrenbühl (Bürgerhaus)
Ihr Ansprechpartner: Frau Würmle, Amt für öffentliche Ordnung, Tel. 3969-36.