Bürgerservice
Aktuelles und Neuigkeiten
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Wirtschaftserlaubnis)
Achtung: Neuregelung der Anzeigenpflicht bei Veranstaltungen mit Speisen und Getränkeausschank
Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Damit haben sich die Regelungen für Veranstaltungen geändert, bei denen Speisen und/oder alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden.
Wegfall der bisherigen „Gestattung“
Die bisher erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis („Gestattung“) für den vorübergehenden Ausschank bei Veranstaltungen entfällt. Ein gesondertes Erlaubnisverfahren ist nicht mehr vorgesehen.
Einführung eines Anzeigeverfahrens
Stattdessen ist künftig für vorübergehende Gaststättenbetriebe aus besonderem Anlass eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Gemeinde erforderlich.
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb liegt vor, wenn Speisen und/oder Getränke nur zeitlich befristet und aus besonderem Anlass zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, ohne dass ein dauerhafter Gaststättenbetrieb besteht. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Die Anzeige muss schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht werden. Mündliche Meldungen sind nicht ausreichend.
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzureichen. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Damit haben sich die Regelungen für Veranstaltungen geändert, bei denen Speisen und/oder alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden.
Wegfall der bisherigen „Gestattung“
Die bisher erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis („Gestattung“) für den vorübergehenden Ausschank bei Veranstaltungen entfällt. Ein gesondertes Erlaubnisverfahren ist nicht mehr vorgesehen.
Einführung eines Anzeigeverfahrens
Stattdessen ist künftig für vorübergehende Gaststättenbetriebe aus besonderem Anlass eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Gemeinde erforderlich.
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb liegt vor, wenn Speisen und/oder Getränke nur zeitlich befristet und aus besonderem Anlass zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, ohne dass ein dauerhafter Gaststättenbetrieb besteht. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Die Anzeige muss schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht werden. Mündliche Meldungen sind nicht ausreichend.
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzureichen. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Ab 01.05.2025 sind ausschließlich digitale Lichtbilder für Personalausweis und Reisepass möglich
Digitale Lichtbilder sind erforderlich
Ab Mai 2025 werden ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente genutzt. Die Lichtbilder werden entweder im Bürgerbüro unseres Rathauses erstellt oder bei Fotografinnen und Fotografen. Unter der privaten Website https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/ können die Bürgerinnen und Bürger selbständig nach Fotodienstleistern in einer bestimmten Region suchen.
Ausgedruckte Lichtbilder werden nicht mehr akzeptiert. Dadurch wird vermieden, dass mitgebrachte Lichtbilder nicht den biometrischen Vorgaben entsprechen und neu gemacht werden müssen. Die Gebühr für die durch das Bürgerbüro aufgenommenen Lichtbilder beträgt 6 Euro.
Ab Mai 2025 werden ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente genutzt. Die Lichtbilder werden entweder im Bürgerbüro unseres Rathauses erstellt oder bei Fotografinnen und Fotografen. Unter der privaten Website https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/ können die Bürgerinnen und Bürger selbständig nach Fotodienstleistern in einer bestimmten Region suchen.
Ausgedruckte Lichtbilder werden nicht mehr akzeptiert. Dadurch wird vermieden, dass mitgebrachte Lichtbilder nicht den biometrischen Vorgaben entsprechen und neu gemacht werden müssen. Die Gebühr für die durch das Bürgerbüro aufgenommenen Lichtbilder beträgt 6 Euro.
i-Kfz Onlinezulassungen für Privatpersonen
Über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) können Bürgerinnen und Bürger verschiedene Zulassungsvorgänge online durchführen, ohne persönlich bei der Zulassungsbehörde erscheinen zu müssen.
Folgende Dienstleistungen stehen online zur Verfügung:
Je nach Zulassungsvorgang werden unterschiedliche Unterlagen und Nachweise benötigt. Dazu gehören unter anderem:
Die konkreten Voraussetzungen sind vom jeweiligen Zulassungsvorgang abhängig.
Ablauf und weitere Informationen
Die Antragstellung erfolgt über das i-Kfz-Portal. Dort werden die erforderlichen Angaben und Nachweise schrittweise abgefragt.
Bei bestimmten Zulassungsvorgängen ist nach erfolgreicher Online-Bearbeitung die sofortige Inbetriebnahme des Fahrzeugs möglich. Die erforderlichen Fahrzeugdokumente und gegebenenfalls Kennzeichenplaketten werden anschließend auf dem Postweg zugestellt.
Weitere Informationen zu den einzelnen Zulassungsvorgängen, den Voraussetzungen und zur Antragstellung finden Sie hier:
Folgende Dienstleistungen stehen online zur Verfügung:
- Neuzulassung: Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs
- Wiederzulassung: Erneute Zulassung eines zuvor außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs
- Umschreibung: Halterwechsel eines bereits zugelassenen Fahrzeugs, mit oder ohne Kennzeichenwechsel
- Außerbetriebsetzung: Online-Abmeldung eines Fahrzeugs
- Kennzeichenänderung: Änderung des Kennzeichens im Rahmen der verfügbaren Zulassungsvorgänge
Je nach Zulassungsvorgang werden unterschiedliche Unterlagen und Nachweise benötigt. Dazu gehören unter anderem:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls Teil II mit verdeckten Sicherheitscodes
- Kennzeichenschilder mit Stempelplaketten und Sicherheitscodes
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültige Hauptuntersuchung
- IBAN für den Einzug der Kfz-Steuer
- Geeignetes elektronisches Identifizierungsmittel, soweit für den jeweiligen Vorgang erforderlich
Die konkreten Voraussetzungen sind vom jeweiligen Zulassungsvorgang abhängig.
Ablauf und weitere Informationen
Die Antragstellung erfolgt über das i-Kfz-Portal. Dort werden die erforderlichen Angaben und Nachweise schrittweise abgefragt.
Bei bestimmten Zulassungsvorgängen ist nach erfolgreicher Online-Bearbeitung die sofortige Inbetriebnahme des Fahrzeugs möglich. Die erforderlichen Fahrzeugdokumente und gegebenenfalls Kennzeichenplaketten werden anschließend auf dem Postweg zugestellt.
Weitere Informationen zu den einzelnen Zulassungsvorgängen, den Voraussetzungen und zur Antragstellung finden Sie hier:
Abfallkalender
Fahrplanauskunft
RVF
http://www.rvf.de/Fahrplanauskunft.php
öffnen
Deutsche Bahn
http://www.fahrplanauskunft.de/bin/query.exe/d
öffnen
Mitteilungsblatt
Das aktuelle Mitteilungsblatt und eine Übersicht vergangener Mitteilungsblätter finden Sie hier.