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Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden.

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen die am Straßenrand beteiligten Personen und Fahrzeuge, die öffentlichen Straßenflächen ungehindert benutzen können. Öffentliche Straßenfläche in diesem Sinne ist nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern auch die Geh- und Radwege. Durch hereinragende Anpflanzungen kann eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer eintreten, z. B. dann, wenn ein Fußgänger aus diesem Grund auf die Fahrbahn ausweicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind die Bepflanzungen auf das notwendige Maß zurückzuschneiden.

Ganzjährig müssen folgende lichte Räume frei bleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn
2,50 m über Rad- oder Gehwegen

Daneben dürfen auch Verkehrszeichen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern stets rechtzeitig wahrgenommen werden kann.

Straßenlaternen sind oft durch Äste und Blätter aus Privatgrundstücken derart eingewachsen, dass deren Leuchtkraft beeinträchtigt ist. Auch hier gilt, dass die Baumäste so zurückzuschneiden sind, dass die Straßenlaterne in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt ist.

Zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die störenden Anpflanzungen zurückzuschneiden.

Das Lichtraumprofil an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist im nachfolgenden Schaubild dargestellt.
Lichtraumprofil