Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)
Das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Bundestag zu bewerben.
Für die Bundestagswahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
- Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
- mindestens 18 Jahre alt sind.
Sie können nicht kandidieren, wenn Sie
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber oder einer Bewerberin vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen.
Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und/oder nur in einem Bundesland für eine Landesliste vorgeschlagen werden.
Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Ebenso vieler Unterschriften bedürfen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für einen Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin.
Reicht eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, eine Landesliste ein, muss diese Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.
Hinweis:
Aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen erschwerten Bedingungen wurde die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl am 26. September 2021 auf ein Viertel reduziert. Das bedeutet, dass für Kreiswahlvorschläge 50 und für Landeslisten von Parteien 500 Unterstützungsunterschriften erforderlich waren.
Kreiswahlvorschläge sind bei den zuständigen Kreiswahlleitern, Landeslisten sind beim zuständigen Landeswahlleiter oder bei der zuständigen Landeswahlleiterin spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen.
Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschuss und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.
Vertiefende Informationen
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht): vom Wahlrecht ausgeschlossen?
Rechtsgrundlage
Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)
Freigabevermerk
Stand: 11.10.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg