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Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen

Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.

Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.

In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

  • Name und Anschrift
  • Sitz
  • Zweck
  • Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
  • Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
  • Anerkennungsbehörde

Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

Formulare

Voraussetzungen

Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.

Abteilung 1, Steuerung, Verwaltung und Bevölkerungsschutz [Regierungspräsidium Freiburg]
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i. Br.
> Abteilung 1, Steuerung, Verwaltung und Bevölkerungsschutz [Regierungspräsidium Freiburg]

Verfahrensablauf

Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 Euro

Vertiefende Informationen

Hinweise

Informationen über einzelne Stiftungen erhalten Sie am einfachsten im Internet.
Im Themenportal "Stiftungen" finden Sie Register. In denen sind die im Regierungsbezirk eingetragenen Stiftungen teilweise nach Stiftungsnamen, Stiftungszweck und nach Stiftungssitz geordnet.

Achtung: Es handelt sich dabei nicht um das Stiftungsverzeichnis. Die im Internet zugänglichen Verzeichnisse enthalten nur Stiftungen, die dieser Art der Veröffentlichung zugestimmt haben.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 4 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Stiftungsverzeichnis)

Freigabevermerk

13.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen