Zentrales Anmeldesystem für die Vergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen in Stegen
Die Krippen- und Kindergartenplätze der Stegener Einrichtungen:
1. Caritas-Kindergarten am Staatlichen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat - Förderschwerpunkt Hören
2. Katholischer Kindergarten St. Michael Stegen
3. Kommunaler Kindergarten Eschbach
4. Waldkindergarten "Waldfüchse" bei der Dobelmatte
werden zentral über das unten genannte Online-Portal vergeben. Dort finden Sie auch detaillierte Angaben über die Einrichtungen.
Den Eltern wird dadurch die Suche nach einem Platz sehr erleichtert. Sie erhalten auf dem Elternportal einen Überblick über alle Betreuungseinrichtungen in Stegen. Eine Vormerkung ist erst ab Geburt Ihres Kindes möglich. Wenn sich Eltern im System vorgemerkt haben, ist dies jedoch noch keine Platzzusage.
Nach der einmaligen Registrierung können Eltern bis zu drei Suchanfragen stellen. Die Einrichtungsleitungen können ebenfalls auf das System zugreifen und vergeben die Plätze in der Regel zum 15.9. und zum 15.2. eines jeden Jahres. Eine Platzzusage kann frühestens 14 Monate vor Betreuungsbeginn erfolgen.
Bei einer Absage sollten die Eltern eine neue Vormerkung in einer anderen Einrichtung oder in derselben Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. So verbleiben Sie auf der zentralen Warteliste und für uns bleibt erkennbar, dass Sie noch nicht mit einem Platz versorgt sind. Sie können maximal drei offene Vormerkungen für einen Betreuungszeitraum haben.
Bitte setzen Sie stets die Prioritäten, denn nach diesen werden die Anfragen in den Einrichtungen bearbeitet. Im Textfeld können Sie persönliche Anmerkungen zu Ihrer Suche für die Einrichtungsleitung eingeben. Stammdaten oder Prioritäten können im Nachhinein verwaltungsseits nach Rücksprache mit den Eltern angepasst werden.
Das persönliche Kennenlernen und Vorstellen in der Einrichtung kann trotz des eingesetzten Systems natürlich weiterhin erfolgen.
Aufnahmekriterien, nach denen alle Einrichtungsleitungen und Träger die Plätze vergeben werden: Wichtigstes Aufnahmekriterium ist die vorrangige Aufnahme von Kindern aus Stegen mit den Ortsteilen Eschbach und Wittental. Außerdem sind u.a. Alter des Kindes, Geschwisterkind, Berufstätigkeit oder die Aufnahme wegen besonderer Lebenslagen wichtige Bestandteile bei der Platzvergabe.
Das Portal des zentralen Anmeldesystems ist auf deutsch und auf englisch nutzbar.
Bei technischen oder sprachlichen Barrieren, können Eltern die Fachberatung für Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Buchenbach, Kirchzarten und Stegen, Frau Elke Bentheim, Tel. 393-86 oder E-Mail: kontaktieren und einen Termin für die Vormerkung vereinbaren.
Anmeldungen für den Schulkindergarten am staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat – Förderschwerpunkt Hören – für Kinder mit erhöhten Förderbedarf in den Bereichen Hören und/oder Sprache erfolgen nicht über dieses System, sondern über die Einrichtung direkt.
Sollten Sie einen Kindertagespflegeplatz suchen, so wenden Sie sich an die Vermittlungsstelle beim Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald unter: http://www.lkbh.de/kindertagespflege
Die Krippen- und Kindergartenplätze der Stegener Einrichtungen:
1. Caritas-Kindergarten am Staatlichen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat - Förderschwerpunkt Hören
2. Katholischer Kindergarten St. Michael Stegen
3. Kommunaler Kindergarten Eschbach
4. Waldkindergarten "Waldfüchse" bei der Dobelmatte
werden zentral über das unten genannte Online-Portal vergeben. Dort finden Sie auch detaillierte Angaben über die Einrichtungen.
Den Eltern wird dadurch die Suche nach einem Platz sehr erleichtert. Sie erhalten auf dem Elternportal einen Überblick über alle Betreuungseinrichtungen in Stegen. Eine Vormerkung ist erst ab Geburt Ihres Kindes möglich. Wenn sich Eltern im System vorgemerkt haben, ist dies jedoch noch keine Platzzusage.
Nach der einmaligen Registrierung können Eltern bis zu drei Suchanfragen stellen. Die Einrichtungsleitungen können ebenfalls auf das System zugreifen und vergeben die Plätze in der Regel zum 15.9. und zum 15.2. eines jeden Jahres. Eine Platzzusage kann frühestens 14 Monate vor Betreuungsbeginn erfolgen.
Bei einer Absage sollten die Eltern eine neue Vormerkung in einer anderen Einrichtung oder in derselben Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. So verbleiben Sie auf der zentralen Warteliste und für uns bleibt erkennbar, dass Sie noch nicht mit einem Platz versorgt sind. Sie können maximal drei offene Vormerkungen für einen Betreuungszeitraum haben.
Bitte setzen Sie stets die Prioritäten, denn nach diesen werden die Anfragen in den Einrichtungen bearbeitet. Im Textfeld können Sie persönliche Anmerkungen zu Ihrer Suche für die Einrichtungsleitung eingeben. Stammdaten oder Prioritäten können im Nachhinein verwaltungsseits nach Rücksprache mit den Eltern angepasst werden.
Das persönliche Kennenlernen und Vorstellen in der Einrichtung kann trotz des eingesetzten Systems natürlich weiterhin erfolgen.
Aufnahmekriterien, nach denen alle Einrichtungsleitungen und Träger die Plätze vergeben werden: Wichtigstes Aufnahmekriterium ist die vorrangige Aufnahme von Kindern aus Stegen mit den Ortsteilen Eschbach und Wittental. Außerdem sind u.a. Alter des Kindes, Geschwisterkind, Berufstätigkeit oder die Aufnahme wegen besonderer Lebenslagen wichtige Bestandteile bei der Platzvergabe.
Das Portal des zentralen Anmeldesystems ist auf deutsch und auf englisch nutzbar.
Bei technischen oder sprachlichen Barrieren, können Eltern die Fachberatung für Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Buchenbach, Kirchzarten und Stegen, Frau Elke Bentheim, Tel. 393-86 oder E-Mail: kontaktieren und einen Termin für die Vormerkung vereinbaren.
Anmeldungen für den Schulkindergarten am staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat – Förderschwerpunkt Hören – für Kinder mit erhöhten Förderbedarf in den Bereichen Hören und/oder Sprache erfolgen nicht über dieses System, sondern über die Einrichtung direkt.
Sollten Sie einen Kindertagespflegeplatz suchen, so wenden Sie sich an die Vermittlungsstelle beim Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald unter: http://www.lkbh.de/kindertagespflege
Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung
Die Kindertagesbetreuung leistet einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient zudem der Förderung und Entwicklung der Kinder. Je nach Alter des Kindes und individueller Lebenssituation der Familie stehen verschiedene Betreuungsformen zur Verfügung. Kinder haben ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und können zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson wählen.
Bei Kindern ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist die Betreuung in der Kindertageseinrichtung vorrangig.
Der Fachbereich Leistung für Familien und Vormundschaften, Fachgruppe Förderung in Kindertagesbetreuung ist zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung der Maßnahmen und Hilfen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
Förderbestimmungen und Formulare
Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:
Es werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenem Bedarf, kann auch eine erweiterte Betreuungsform (bspw. VÖ, Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind eine Tageseinrichtung besucht.
Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
In der Regel ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Teilnahmebeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Das Einkommen, der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile, wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist für jede Familie eine individuelle Berechnung notwendig. Sie ist unter anderem abhängig von den örtlich gültigen Mietstufen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringer ist als die ermittelte Einkommensgrenze, wird voraussichtlich der Teilnahmebeitrag in voller Höhe übernommen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringfügig höher als der Orientierungswert ist, kann ggf. ein Teilbeitrag übernommen werden. Der Zuschuss ist davon abhängig, ob und um welchen Betrag Ihr Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare gibt es unten online, im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde oder direkt im Jugendamt, Berliner Allee 3 in Freiburg, 5. Stock.
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
Bitte fügen Sie Nachweise über aktuelle Wohngeldzahlungen und erhaltene Unterhaltszahlungen bei. Außerdem können Sie Nachweise Ihrer sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Ratenzahlungen usw. beifügen.
Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag unter Ziff. 6.6 anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, ist zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse zu stellen.
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.
Ergänzende Hinweise:
Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Ebenso ist die Kostenübernahme bei Vorliegen einer pädagogischen Notwendigkeit, die durch unseren Sozialen Dienst festgestellt wird, möglich. In diesen Fällen lassen Sie uns bitte entsprechende Nachweise zukommen. Die Kosten für den Besuch einer Kernzeit- bzw. Nachmittagsbetreuung können in der Regel nicht im Rahmen der Jugendhilfe bezuschusst werden. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Schulträgers und stellen keine Einrichtung der Jugendhilfe dar.
Bei Kindern ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist die Betreuung in der Kindertageseinrichtung vorrangig.
Der Fachbereich Leistung für Familien und Vormundschaften, Fachgruppe Förderung in Kindertagesbetreuung ist zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung der Maßnahmen und Hilfen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
Förderbestimmungen und Formulare
Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Schülerhorte.
Es werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenem Bedarf, kann auch eine erweiterte Betreuungsform (bspw. VÖ, Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind eine Tageseinrichtung besucht.
Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
In der Regel ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Teilnahmebeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Das Einkommen, der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile, wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist für jede Familie eine individuelle Berechnung notwendig. Sie ist unter anderem abhängig von den örtlich gültigen Mietstufen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringer ist als die ermittelte Einkommensgrenze, wird voraussichtlich der Teilnahmebeitrag in voller Höhe übernommen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringfügig höher als der Orientierungswert ist, kann ggf. ein Teilbeitrag übernommen werden. Der Zuschuss ist davon abhängig, ob und um welchen Betrag Ihr Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare gibt es unten online, im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde oder direkt im Jugendamt, Berliner Allee 3 in Freiburg, 5. Stock.
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- Formantrag - Bitte vollständig ausfüllen und von beiden Sorgeberechtigten unterschreiben, auch wenn ein Elternteil nicht im Haushalt wohnt. Alle Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
- Bescheinigung über den Besuch der Tageseinrichtung - Bitte von der Tageseinrichtung ausfüllen zu lassen.
- Einkommensnachweise - Kopien mind. der letzten 4 Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeld-, Krankengeld-, Rentenbescheid etc. vorlegen.
- Eine Kopie des Mietvertrages oder eine Mietbescheinigung, ggf. vom Vermieter ausfüllen und unterschreiben lassen.
Bitte fügen Sie Nachweise über aktuelle Wohngeldzahlungen und erhaltene Unterhaltszahlungen bei. Außerdem können Sie Nachweise Ihrer sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Ratenzahlungen usw. beifügen.
Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag unter Ziff. 6.6 anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, ist zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse zu stellen.
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.
Ergänzende Hinweise:
Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Ebenso ist die Kostenübernahme bei Vorliegen einer pädagogischen Notwendigkeit, die durch unseren Sozialen Dienst festgestellt wird, möglich. In diesen Fällen lassen Sie uns bitte entsprechende Nachweise zukommen. Die Kosten für den Besuch einer Kernzeit- bzw. Nachmittagsbetreuung können in der Regel nicht im Rahmen der Jugendhilfe bezuschusst werden. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Schulträgers und stellen keine Einrichtung der Jugendhilfe dar.